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   BGH, 13.10.1955 - 4 StR 209/55   

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BGH, 13.10.1955 - 4 StR 209/55 (https://dejure.org/1955,5280)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1955 - 4 StR 209/55 (https://dejure.org/1955,5280)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1955 - 4 StR 209/55 (https://dejure.org/1955,5280)
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  • BGH, 12.05.1954 - 6 StR 92/54

    Kreis der wegen Betätigung für eine verfassungsfeindliche Vereinigung strafbaren

    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - 4 StR 209/55
    Diese Auffassung verkennt, dass nicht jedes tatsächliche Element einer beleidigenden Äusserung ohne weiteres die Behauptung einer Tatsache enthält, sondern dass erst die umfassende Gesamtwürdigung ein abschliessendes Urteil darüber gestattet, ob es sich insgesamt um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelte Denn es liegt nur ein in tatsächlicher Hinsicht erläutertes Werturteil vor, wenn das tatsächliche Vorbringen gegenüber dem gewollten Werturteil so sehr zurücktritt, dass es nur dazu dient, dieses näher zu erläutern, zu begründen oder zu bekräftigen (OGHSt 2, 310; BGHSt 6, 159, 161 f [BGH 12.05.1954 - 6 StR 92/54]; 6 [BGH 05.03.1954 - 2 StR 463/52]StR 181/54 vom 14.7.1954; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954 und die dort angeführten Urteile).

    Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen § 186 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene, nicht in einem inneren Zusammenhang stehende einzelne Äusserungen sich teils als üble Nachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Äusserung zugleich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Elemente aufweist (vgl RGSt 59, 414, 417; 65, 358 f; BGHSt 6, 159, 161 [BGH 12.05.1954 - 6 StR 92/54]; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954).

  • BGH, 14.10.1954 - 4 StR 289/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - 4 StR 209/55
    Diese Auffassung verkennt, dass nicht jedes tatsächliche Element einer beleidigenden Äusserung ohne weiteres die Behauptung einer Tatsache enthält, sondern dass erst die umfassende Gesamtwürdigung ein abschliessendes Urteil darüber gestattet, ob es sich insgesamt um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelte Denn es liegt nur ein in tatsächlicher Hinsicht erläutertes Werturteil vor, wenn das tatsächliche Vorbringen gegenüber dem gewollten Werturteil so sehr zurücktritt, dass es nur dazu dient, dieses näher zu erläutern, zu begründen oder zu bekräftigen (OGHSt 2, 310; BGHSt 6, 159, 161 f [BGH 12.05.1954 - 6 StR 92/54]; 6 [BGH 05.03.1954 - 2 StR 463/52]StR 181/54 vom 14.7.1954; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954 und die dort angeführten Urteile).

    Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen § 186 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene, nicht in einem inneren Zusammenhang stehende einzelne Äusserungen sich teils als üble Nachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Äusserung zugleich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Elemente aufweist (vgl RGSt 59, 414, 417; 65, 358 f; BGHSt 6, 159, 161 [BGH 12.05.1954 - 6 StR 92/54]; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954).

  • RG, 12.11.1925 - II 447/25

    1. Kommt es für die Zulässigkeit der Interessenwahrung (§ 193 StGB.) darauf an,

    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - 4 StR 209/55
    Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen § 186 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene, nicht in einem inneren Zusammenhang stehende einzelne Äusserungen sich teils als üble Nachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Äusserung zugleich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Elemente aufweist (vgl RGSt 59, 414, 417; 65, 358 f; BGHSt 6, 159, 161 [BGH 12.05.1954 - 6 StR 92/54]; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954).
  • BGH, 05.03.1954 - 2 StR 463/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - 4 StR 209/55
    Diese Auffassung verkennt, dass nicht jedes tatsächliche Element einer beleidigenden Äusserung ohne weiteres die Behauptung einer Tatsache enthält, sondern dass erst die umfassende Gesamtwürdigung ein abschliessendes Urteil darüber gestattet, ob es sich insgesamt um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelte Denn es liegt nur ein in tatsächlicher Hinsicht erläutertes Werturteil vor, wenn das tatsächliche Vorbringen gegenüber dem gewollten Werturteil so sehr zurücktritt, dass es nur dazu dient, dieses näher zu erläutern, zu begründen oder zu bekräftigen (OGHSt 2, 310; BGHSt 6, 159, 161 f [BGH 12.05.1954 - 6 StR 92/54]; 6 [BGH 05.03.1954 - 2 StR 463/52]StR 181/54 vom 14.7.1954; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954 und die dort angeführten Urteile).
  • RG, 25.09.1931 - I 670/31

    Wann können die Vergehen nach § 185 und § 186 StGB. tateinheitlich

    Auszug aus BGH, 13.10.1955 - 4 StR 209/55
    Tateinheit zwischen einem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen § 186 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene, nicht in einem inneren Zusammenhang stehende einzelne Äusserungen sich teils als üble Nachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete Äusserung zugleich den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Elemente aufweist (vgl RGSt 59, 414, 417; 65, 358 f; BGHSt 6, 159, 161 [BGH 12.05.1954 - 6 StR 92/54]; 4 StR 289/54 vom 14.10.1954).
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